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1 Unter dem Namen Reitverein Lenzburg (RVL) besteht auf unbestimmte Dauer im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Verein nach Massgabe der folgenden Statutenbestimmungen.
2 Sitz und Gerichtsstand ist Lenzburg.
Der RVL bezweckt die Förderung des Pferdesportes, die reiterliche Ausbildung und die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern b) Freimitgliedern c) Ehrenmitgliedern d) Juniorenmitgliedern e) Passivmitgliedern
a) Aktivmitglieder: Reiter und Reiterinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben.
b) Freimitglieder: Jedes Aktivmitglied, das mindestens 15 Jahre dem Verein angehörte, kann auf eigenes Begehren Freimitglied werden. Sie helfen nach Möglichkeit an Anlässen des RVL mit. Sie haben das Stimmrecht.
c) Ehrenmitglieder: Personen, welche sich für den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben das Stimmrecht.
d) Juniorenmitglieder: Jugendliche Reiter und Reiterinnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Sie haben kein Stimmrecht.
e) Passivmitglieder: Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.
1 Als Aktivmitglieder können Personen durch die Vereinsversammlung oder die GV aufgenommen werden.
2 Reiter und Reiterinnen, die dem Verein beitreten möchten, beziehen beim Präsidenten Anmeldekarten und Statuten.
1 Die Mitglieder sind verpflichtet die Würde und das Ansehen des Vereins jederzeit zu wahren.
2 Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden jährlich von der GV festgesetzt.
3 Vorstands- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4 Die Versicherung von Reiter und Pferden ist Sache der Mitglieder. Der Verein übernimmt keine Haftung.
5 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Vereinskasse im Rückstand sind, den statutarischen Verpflichtungen in irgendeiner anderen Weise nicht nachkommen, oder solche, die durch ungebührliches Verhalten dem Verein zur Unehre gereichen, können von der GV ausgeschlossen werden.
6 Der Besuch der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch.
7 Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung b) die Vereinsversammlung c) der Vorstand d) die Revisionsstelle (Revisoren)
a) die Generalversammlung
1 Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
2 Verhandlungsgegenstände sind:
a) Appell b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV oder Vereinsversammlung. c) Jahresrechnung d) Budget (Festsetzung der Jahresbeiträge und der Kompetenzsumme des Vorstandes.) e) Jahresbericht des Präsidenten f) Jahresprogramm g) Mutationen h) Wahlen (Vorstand, Präsident, Revisoren, Reitbahnkommissionsmitglieder) i) Verschiedenes
3 Die GV entscheidet Über Statutenrevisionen und Auflösung des Vereins.
4 Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden:
a) wenn dies vom Vorstand beschlossen wird, b) wenn dies von 1/3 aller Stimmberechtigten Mitglieder unter eigenhändiger Unterzeichnung des Begehrens und unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird.
5 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.
6 Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
7 Über offene oder geheime Abstimmung entscheidet jeweils die Versammlung.
8 Der Vorstand ernennt zwei Stimmenzähler.
9 Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
b) Die Vereinsversammlung
Der Vorstand kann, wenn es die Umstände erfordern, eine Vereinsversammlung einberufen. Es darf nur über Geschäfte abgestimmt werden, die nicht ausdrücklich einer GV bedürfen.
c) Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident b) Vizepräsident c) Kassier d) Aktuar e) Ev. weitere Mitglieder
2 Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Es können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden (siehe 3. Mitgliedschaft).
3 Alle wichtigen Vereinsgeschäfte sind vom Vorstand vorzubereiten. Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die gemäss den Statuten oder gemäss ihrer Wichtigkeit nicht den Entscheid der GV oder der Vereinsversammlung erfordern.
4 Der Vorstand verfügt über eine Kompetenzsumme, die von der GV jeweils festgesetzt wird.
5 Der Präsident überwacht die Handhabung der Statuten und die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er hat alljährlich auf die ordentliche GV einen Jahresbericht auszuarbeiten, welcher über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr Aufschluss gibt.
6 Der Präsident ist unterschriftsberechtigt mit einem Vorstandmitglied zu zweit.
7 Der Vizepräsident übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten dessen Funktion.
8 Der Kassier führt das Rechnungswesen und hat am Schluss des Vereinsjahres darüber Auskunft zu geben. Der Kassier ist allein unterschriftsberechtigt für den normalen Rechnungsverkehr.
9 Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt alle ihm vom Präsidenten überwiesenen Korrespondenzarbeiten.
d) Revisoren
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Buchhaltung zu prüfen und der GV Bericht und Antrag über Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten. Nur stimmberechtigte Mitglieder sind als Revisoren wählbar.
Der Verein ist direktes oder indirektes Mitglied des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport (SVPS).
1 Eine teilweise oder ganze Statutenrevision kann jederzeit durch Mitglieder dem Vorstand oder durch die GV beantragt werden. Zur Annahme der Statutenrevision bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die änderungen sind vom Vorstand oder von einer durch die GV zu wählenden Spezialkommission vorzubereiten und der GV zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Aktivmitgliederbestand unter 3 gesunken ist.
3 Sollte der Verein aufgelöst werden und sich innert 4 Jahren kein neuer Verein mit gleichem Vereinszweck konstituiert, ist der Stadtrat Lenzburg, nach vorangehender öffentlicher Publikation frei, über den Verwendungszweck der Reithalle zu befinden. (Reitbahnvertrag vom 18.2.1970).
4 Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die GV über das vorhandene Vereinsvermögen.
1 In Fällen, für welche in diesen Statuten keine Bestimmungen vorgesehen sind, entscheidet die GV.
2 Diese Statuten sind an der GV vom 16. Februar 2007 genehmigt worden.